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Maschinenrichtlinie

Am 12.08.1998 trat eine vom Europäischen Parlament und Rat beschlossene EG-Richtlinie in Kraft, die sogenannte Maschinenrichtlinie (98/34/EG).

Diese Maschinenrichtlinie regelt ein einheitliches Schutzniveau für Maschinen, die innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht werden. Damit sollen Schwierigkeiten im Handel innerhalb der EU beseitigt werden, die durch verschiedene Bestimmungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten entstehen können.

Die Maschinenrichtlinie hat wie alle Richtlinien der EU noch keine unmittelbare Wirkung, sie muss von den einzelnen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und die Maschinenverordnung erlassen. Eine Neufassung der Richtlinie wurde am 09.06.2006 vom Europäischen Parlament und Rat erlassen (2006/42/EG).

Die Umsetzung dieser Neufassung erfolgte in Deutschland durch eine Änderung der Maschinenverordnung Seit dem 29. Dezember 2009 ist diese Neufassung anzuwenden ohne Übergangszeit, davor galt noch die Richtlinie 98/34/EG. Folgende wichtige Änderungen wurden vorgenommen:
- Ein Hersteller von Maschinen muss nun eine Risikobeurteilung vornehmen hin sichtlicher der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen.
- Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Niederspannungsrichtlinie und Aufzugrichtlinie ist nun deutlicher.
- Die Anforderungen an Teilmaschinen oder unvollständige Maschinen sind geändert worden. Der Hersteller muss seinen Produkten eine Einbauerklärung beifügen, in der genau verzeichnet ist, welche Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt wurden.
- Sicherheitsbauteile erhalten auch eine CE-Kennzeichnung
- Haushaltsgeräte, die gewerblich genutzt werden und die Maschinendefinition erfüllen, wurden auch in die Maschinenrichtlinie aufgenommen
- Bei besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen kann nun das Konformitätsbewertungsverfahren ausgewählt werden.

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