Die Mini-GmbH

Bereits seit November 2008 ist die sog. Mini-GmbH in aller Munde. Eingeschränkte Haftung bei gleichzeitig kleinster Einlage ab einem Euro sowie noch dazu im deutschen Recht verankert – die Mini-GmbH bietet etliche Vorteile! Und in Folge dessen hat die Unternehmergesellschaft der Englischen Limited auf der Beliebtheitsskala einiger Gründer ein Stück weit den Rang abgelaufen. Aber ist diese Tendenz zur Mini-GmbH berechtigt?

An dieser Stelle nun die relevantesten Eckdaten zur Mini-GmbH, mit welcher man als “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” firmiert: Bei Unternehmensgründung der Mini-GmbH beträgt das Einlagekapital minimal einen Euro. Nichtsdestotrotz muss man bei einer Mini-GmbH Rücklagen bilden, bis er das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, demnach 25.000 Euro, zurückgelegt hat. Erst dann erhält die Unternehmergesellschaft den Status einer normalen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ebenso wie bei einer normalen Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen Gründer auch bei dieser Gründung einer Mini-GmbH zum Notar, da allein jener das Protokoll ausfüllen darf. Sofern ein Musterprotokoll eingesetzt werden soll, wird die Anzahl der Gesellschafter bei der Mini-GmbH auf maximal drei eingeschränkt.

Mini-GmbH oder Englische Limited?

Ganz so leicht wie bei der Ltd funktioniert die Unternehmensgründung einer Unternehmergesellschaft demzufolge nicht. Viele Gründer geben von daher fortwährend noch der Limited den Vorrang vor der Unternehmergesellschaft. Ist eine Mini-GmbH für Sie die passende Rechtsform? Informieren Sie sich auf der Website Förderland über jegliche Vor- und auch Nachteile bei der Gründung der Mini-GmbH.